IG Harheim e.V.: Unsere Satzung

Satzung der
Interessengemeinschaft zur Förderung Harheims e. V.

 

(Beschlossen auf der Gründungsveranstaltung am 28.01.2016)

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 - Namen, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft zur Förderung Harheims e. V.“. Er ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main unter VR 15769 eingetragen.

 

 

 

(2)  Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

 

 

 

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

(1)  Der Verein möchte die gegenseitige Nachbarschaftshilfe fördern und organisieren und zudem das Zusammengehörigkeitsgefühl im Stadtteil durch aktives Eintreten für Grundrechte, gegenseitige Toleranz und Bürgerbeteiligung stärken. Außerdem möchte der Verein die Entwicklung des Stadtteils Harheim positiv mitgestalten und Transparenz über aktuelle Entwicklungen schaffen. Der Verein möchte in diesem Sinne laufend Beiträge zum bürgerschaftlichen Engagement im Stadtteil Harheim leisten, insbesondere durch die Umsetzung seiner Satzungszwecke.

 

 

 

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

(3)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

(4)  Sämtliche Tätigkeiten des Vereins erfolgen freiwillig und ohne Rechtspflicht. Dritte können gegen den Verein keine Rechtsansprüche nach dieser Satzung ableiten. Rechtsansprüche Dritter aus dieser Satzung sind ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten zwischen Verein und Mitgliedern regelt diese Satzung.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Der Verein umfasst

 

 

 

a)   ordentliche Mitglieder (natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes),

 

 

 

b)   Jugendmitgliedern bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr,

 

 

 

c)   Ehrenmitglieder.

 

 

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungs-berechtigten. Auf Antrag sind alle Familienmitglieder eines Vereinsmitglieds als zusätzliche, beitragsfreie Mitglieder aufzunehmen. Als Familienmitglieder gelten alle Personen, die mit dem Mitglied dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Antrag auf Familienmitgliedschaft entsprechend.

 

 

 

(2) Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen und dieses laufend zu aktualisieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre jeweils aktuelle Adresse einschließlich Telefon- und Telefax-Nummer sowie E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jede Erklärung oder Rechtshandlung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern gilt als ordnungsgemäß vorgenommen, sofern sie an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse versendet worden ist. Adresse im vorab erwähnten Sinne ist sowohl die zuletzt bekanntgegeben Postadresse als auch E-Mail-Adresse.

 

 

 

(3)  Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ab, so hat er dies ohne Angabe von Gründen schriftlich dem Antragsteller mitzuteilen. Hierbei gilt die Mitteilung dem Antragsteller binnen drei Werktagen nach dem Tag zur Aufgabe zur Post als zugegangen. Der die Aufnahme begehrende Dritte kann die Überprüfung des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung beantragen. Dies hat der Antragsteller binnen drei Wochen nach Zugang durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten (Ausschlussfrist). Der Vorstand hat über die Postzugangsfiktion und die Möglichkeit des Überprüfungsverfahrens und die Ausschlussfrist den Antragsteller in dem Schreiben über seine Ablehnung des Antrages zu informieren. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abschließend. Ein den Antrag ablehnender Beschluss ist dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für den Aufnahmeantrag, gilt dieser Beschluss als Aufnahme. Hierüber hat der Vorstand das so aufgenommene Mitglied schriftlich zu unterrichten.

 

 

 

(4)  Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder Harheim erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss durch die Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

 

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)   durch Tod,

 

b)   durch Kündigung gegenüber dem Vorstand, die schriftlich bis zum 31.10. eines Geschäftsjahres zum Ende des Geschäfts-jahres zu erklären ist,

 

c)   durch Ausschluss bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung in folgenden Fällen:

 

·      bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

 

·      wegen unehrenhafter Handlungen,

 

·      wenn Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum von mindestens einem Jahr rückständig sind.

 

·      wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

 

 

 

Der Ausschluss eines Mitglieds soll dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte Adresse mitgeteilt werden.

 

 

 

(6)Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

 

 

 

(7)Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

 

 

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder / Beiträge

 

 

 

(1)Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. In der Beitragsordnung kann beschlossen werden, dass bestimmte Mitglieder in begründeten Fällen (z.B. Jugendmitglieder, Mitglieder, die sich noch in Schul-, Berufsausbildung befinden, u.a.) von der Beitragspflicht befreit sind oder lediglich ermäßigte Beiträge leisten.

 

 

 

(2)Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge an den Verein, über deren Höhe der Vorstand jeweils bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr entscheidet und informiert.

 

 

 

(3)Die Mitgliedsbeiträge unter Nennung der Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins im Rahmen eine SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Mitglieder werden dem Verein hierzu eine SEPA-Lastschriftmandat erteilen sowie eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos sicherstellen. Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Vereinsmitglieder haften dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages minderjähriger Mitglieder, sofern keine Familienmitgliedschaft besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 4).

 

 

 

(4)Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

(5)Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge einzelner Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

 

 

§ 5 - Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand,

 

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 6 - Vorstand

 

 

 

(1)   Der Vorstand besteht aus a) dem Ersten Vorsitzenden, b) dem Zweiten Vorsitzenden c) dem Schatzmeister sowie d) den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und soll zwei betragen. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer ändern. Alle Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstand im Sinne der §§ 26 und 27 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister.

 

 

 

(2)   Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur nächstfolgenden Vorstandswahl kommissarisch im Amt.

 

 

 

(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar entweder durch den Ersten Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden oder durch eines dieser beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam mit dem Schatzmeister. Die vorab erwähnten Vertreter können ihrerseits gemeinschaftlich Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen, sowie deren Wirkungskreis bestimmen, sofern der Vorstand dies zuvor beschlossen hat.

 

 

 

(4)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Einzelheiten der Zusammenarbeit des Vorstandes geregelt sind, insbesondere die Aufgabenverteilung im Vorstand.

 

 

 

(5)   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

 

a)   die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederver-sammlung,

 

b)   die Festsetzung der Höhe von Beiträgen (§ 4 Abs. 2) einschließlich der Verabschiedung einer Beitragsordnung,

 

c)   die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitglieder-versammlung,

 

d)   die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen in den Grenzen, welche die Mitgliederversammlung im Voraus sowohl für das gesamte Geschäftsjahr als auch für einzelne Geschäftsfälle des Geschäftsjahres festgelegt hat,

 

e)   die Entscheidung über die Bestellung von Vertretern gemäß § 30 BGB,

 

f)     die Verabschiedung sowie Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands.

 

 

 

(5)  Für sämtliche Maßnahmen der Geschäftsführung sind Vorstandsbeschlüsse erforderlich. Zustimmungsvorbehalte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der erste Vorsitzende nach Bedarf einlädt, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister, und zwar jeweils mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (§ 6 Abs. 1 Satz 1) anwesend ist und sich hierunter der erste Vorsitzende und ein weiteres zur Vertretung befugtes Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 2) befinden.

 

 

 

(6)Im Einzelfall kann der erste Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung zu abgrenzbaren Themen im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten dabei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende erstellt hierzu die Beschlussvorlage, kommuniziert den anderen Mitgliedern per E-Mail, dass der Beschluss im Umlaufverfahren herbeigeführt werden soll und legt gleichzeitig eine Frist fest, innerhalb derer die anderen Vorstandsmitglieder votieren können. Die Frist muss sich auf mindestens drei Tage belaufen, gerechnet ab dem Zugang der Beschlussvorlage. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

 

 

(7)Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

 

 

(8)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied tritt ab dem Zeitpunkt der Zuwahl in die Rechtsstellung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.

 

 

 

§ 7 - Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Entscheidungen und Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

 

a)   Entgegennahme des Jahresberichts und der Budgetplanung des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

 

b)   Entlastung des Vorstandes,

 

c)   die Wahl und Abberufung des Vorstandes,,

 

d)   die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

 

e)   jede Änderung der Satzung,

 

f)     Erlass von Ordnungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,

 

g)   Entscheidungen über die eingereichten Anträge,

 

h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

i)     abschließende Entscheidung über angegriffene Beschlüsse des Vorstandes über die Nichtaufnahme von Mitgliedern,

 

j)     Beschluss über den vom Vorstand zu erarbeitenden und vorzulegenden Budgetplan und seine Abweichungen sowie die Festlegung von Einzel-vertretungsgrenzen des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe d),

 

k)   die Auflösung des Vereins.

 

 

 

(2)Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom

 

a.   Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer

 

b.   Ladungsfrist von drei Wochen zu laden sind. Das Erfordernis der

 

c.    schriftlichen Einberufung ist auch dann erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB oder durch Bekanntgabe auf der Webseite des Vereins erfolgt. Der Fristlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post, der Absendung der E-Mail oder der Veröffentlichung auf der Webseite.

 

 

 

(3)Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Nach Ablauf dieser Frist bedürfen Anträge zu ihrer Behandlung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung; die geänderte Tagesordnung wird hierzu bei Beginn der der Mitgliederversammlung unter dem Punkt „Genehmigung der Tagesordnung“ zur Diskussion gestellt. Anträge, die nicht in der Einladung des Vorstands enthalten sind, müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht bekanntgegeben werden, es sein denn, es handelt sich um Anträge nach §7 Abs. 1 Buchstabe e) der Satzung sowie §8. Anträge sind in jedem Fall unter dem Punkt „Genehmigung der Tagesordnung“ zur Diskussion zu stellen.

 

 

 

(4)Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet (Versammlungsleiter). Ist keines dieser drei Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Verfahrens-entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitglieder-versammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

 

 

 

(5)Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

 

 

(6)Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

(7)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt oder die Mehrheit des Vorstandes dies im Interesse des Vereins für geboten hält. Die Einberufungsfrist für die außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Eilfällen, Gefahr in Verzug) diese auch mit einer kürzeren Frist einberufen. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens gelten die Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

 

 

(8)Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter (§ 7 Abs. 4) sowie einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 1 Satz 5) zu unterzeichnen ist.

 

 

 

(9)Jedes Mitglied kann in Mitgliederversammlungen oder im Rahmen von Abstimmungen jeweils nur ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Die entsprechende Vollmacht ist zu Beginn dem Leiter der Mitgliederversammlung zu übergeben. Dieser nimmt die Erklärung zu den Vereinsunterlagen.

 

 

 

§ 8 - Auflösung des Vereins

 

 

 

Beschlüsse über eine Auflösung des Vereins können in der ersten Sitzung der Mitgliederversammlung, die diese Beschlussgegenstände behandelt, nur mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Kommt in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung keine Mehrheit zustande, so hat der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die sodann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließt.

 

 

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

 

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so werden die Mitglieder durch satzungsändernden Beschluss an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung treten lassen, die in wirksamer Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn eine Regelungslücke offenbar wird.

 

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